|
Satzung
des Vereins Volkssternwarte
Würzburg e.V. |
 |
§
1 |
Name,
Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr |
 |
1) |
Der
Verein führt den Namen
"Volkssternwarte Würzburg e.V." |
2) |
Gerichtsstand
und
Erfüllungsort ist Würzburg. |
3) |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
4) |
Der
Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit
durch die Eintragung in das
Vereinsregister
Würzburg. |
|
|
|
§ 2 |
Ziele und Aufgaben
des Vereins |
|
1) |
Der
Verein bezweckt die Pflege und
Verbreitung der populären
Himmelskunde.
Als Mittel zur Erreichung dieses
Zweckes dienen insbesondere: |
|
a) |
Durchführung
von
Vorträgen, himmelskundlicher
Unterricht für Schulen,
Fernrohrbeobachtungen,
Kurse für Himmelskunde,
Anleitung zum Selbstbau von
Instrumenten. |
b) |
Ebenso
ermöglicht
der Verein amateurastronomisch
interessierten Mitgliedern
ernsthafte Tätigkeit unter
Benutzung der vorhandenen
Einrichtungen
der Volkssternwarte. Zur
Durchführung dieser Aufgaben
arbeitet der
Verein mit der Volkshochschule
und dem Astronomischen
Institut der Universität
Würzburg sowie anderen
Sternwarten und verwandten
Institutionen zusammen. |
|
2) |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung
vom 16.3.1976, gültig ab 1.1.1977. Der
Verein ist selbstlos tätig
und strebt keinen Gewinn an. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt
werden. |
3) |
Ein
Fernziel des Vereins ist die
Erwachsenenbildung im Sinn des
Gesetzes zur
Förderung der Erwachsenenbildung vom
24.7.1974, sobald die räumlichen
und technischen Voraussetzungen hierzu
erfüllt werden können. |
4) |
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die
gemeinnützige Volkshochschule
Würzburg e.V., mit der Auflage, das
erhaltene Vermögen ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden. |
|
|
|
§ 3 |
Mitgliedschaft |
|
Mitglied
des Vereins kann jede Person werden, die im
vollen Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist und den Zweck und die Satzung
des Vereins anerkennt. Für
Jugendliche unter 18 Jahren, die eine
Mitgliedschaft erwerben wollen, ist
das schriftliche Einverständnis des
Erziehungsberechtigten notwendig.
Körperschaftliche
Mitglieder können juristische Personen des
öffentlichen oder
privaten Rechts werden, wenn sie Ziele und
Satzung des Vereins anerkennen
und seine Arbeit zu fördern bereit sind.
1) |
Mitglieder
des
Vereins sind: |
|
a) |
ordentliche
Mitglieder |
b) |
fördernde
Mitglieder |
c) |
Ehrenmitglieder. |
|
2) |
Erwerb
der Mitgliedschaft: |
|
a) |
Die
Bewerbung
um die ordentliche
Mitgliedschaft erfolgt durch
schriftliche
Anmeldung. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Aushändigung
des Ausweises.
Mit Unterschrift unter den
Aufnahmeantrag erkennt das
neue Mitglied die
Satzung des Vereins an. |
b) |
Fördernde
Mitglieder
sind ohne besondere
Formalitäten solche
Mitglieder, die
freiwillige finanzielle,
materielle oder ideelle
Leistungen für den
Verein erbringen. Ihre Namen
und Leistungen werden bei der
jährlichen
Mitgliederversammlung
bekanntgegeben. |
c) |
Ehrenrnitglieder
werden
vom Vorstand vorgeschlagen und
von der Mitgliederversammlung
mit
einfacher Mehrheit bestätigt. |
|
3) |
Mitgliedsbeitrag |
|
a) |
Es
wird
ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. |
b) |
Der
Beitrag
ist jährlich bis spätestens
31. März im Voraus zu
zahlen. |
c) |
Eine
Aufnahmegebühr
wird nicht erhoben. |
|
4) |
Leistungen |
|
a) |
Die
Leistung
an die Mitglieder des Vereins
besteht in dem unentgeltlichen
Besuch
der Veranstaltungen, dem
ermäßigten oder kostenlosen
Bezug der
von der Stemwarte
herausgegebenen
Veröffentlichungen, ständiger
Weiterbildung auf allen
Gebieten der Himmelskunde
durch Vorträge und
Kurse, Beratung und Hilfe bei
der Anschaffung entsprechender
Geräte
und Hilfsmittel. Die
Bibliothek kann von allen
Mitgliedern unter Einhaltung
der gegebenen Richtlinien als
Leihbibliothek benutzt werden. |
b) |
Schlüsselberechtigte
Mitglieder
sind solche, die sich durch
mindestens zweijährige aktive
Tätigkeit auf einem Teilgebiet
des Vereins bewähren; sie
können
vom Vorstand den Schlüssel zum
selbständigen Betreten der
Stemwarte
ausgehändigt bekommen. Das
schlüsselberechtigte Mitglied
übernimmt
mit Zustimmung des
Vorstands ein Teilgebiet aus
dem Arbeitsbereich
der Volkssternwarte, für das
er sich primär und zuverlässig
einsetzt und verantwortlich
zeichnet. Die Tätigkeit der
schlüsselberechtigten
Mitglieder macht eine enge
Zusammenarbeit mit dem
Vorstand notwendig,
die in gemeinsamen
Besprechungen über
Arbeitsgestaltung und
Aufgabenverteilung
ihren Ausdruck findet. Für den
Bestand des Vereins und die
der Wahrung
seiner Ziele gemäß § 2 nötigen
Aufgaben haben den
Vorrang vor individuellen
Arbeitsprogrammen. In diesen
Fällen setzen
sich die schlüsselberechtigten
Mitglieder durch aktive
Mitarbeit an
Führungen und Veranstaltungen
für die öffentlichen Aufgaben
der Volkssternwarte ein.
Die
Berechtigung
zum Besitz eines
Sternwartenschlüssels kann bei
begründeter
Vernachlässigung der
freiwillig übernommenen
Aufgaben oder bei
Verstoß gegen die
festgelegte Ordnung auf
Beschluss des Vorstands
entzogen werden. Das
betroffene Mitglied hat die
Möglichkeit,
beim Beirat Einspruch
einzulegen. Bei fahrlässiger
Beschädigung
von Instrumenten und
Einrichtungen haftet das
schlüsselberechtigte
Mitglied für den
entstandenen Schaden. |
|
5) |
Beendigung
der
Mitgliedschaft |
|
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluss des
Mitglieds.
Der Austritt kann mit schriftlicher,
vierteljährlicher Kündigung
zum nächsten Halbjahresende des
Kalenderjahres erfolgen. Der
Mitgliedsausweis
ist dann zurückzugeben, noch fällige
Beitragsleistungen sind
zu begleichen.
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die Satzung verstößt,
dem Ansehen des Vereins in der
Öffentlichkeit schadet, oder
Einrichtungen
des Vereins absichtlich oder grob
fahrlässig beschädigt. Der
Ausschluss erfolgt auf Beschluss des
Vorstandes; er wird dem Mitglied
schriftlich
mitgeteilt. Fühlt sich ein Mitglied zu
Unrecht ausgeschlossen, kann
es beim Beirat gegen die Entscheidung
Einspruch erheben.
Die
Mitgliedschaft erlischt von selbst,
wenn ein Mitglied trotz schriftlicher
Anmahnung länger als ein halbes Jahr
mit der Beitragszahlung in Rückstand
bleibt.
Der
Vorstand kann in Ausnahmefällen den
Beitrag stunden oder erlassen. |
|
|
|
§ 4 |
Organe des Vereins |
|
Organe
des Vereins sind: |
1. |
der
Vorstand |
(§5) |
2. |
der
Beirat |
(§6) |
3. |
die
Kassenprüfer |
(§7) |
4. |
die
Mitgliederversammlung |
(§8) |
|
|
|
|
§ 5 |
Der Vorstand |
|
1) |
Im
Interesse der
Allgemeinverständlichkeit und eines
stets zu wahrenden
Amateurstatus der Volkssternwarte
können in den Vorstand nur Amateure
aufgenommen werden. |
2) |
Der
Vorstand setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden, dem stellv.
Vorsitzenden,
einem Schriftführer und einem Kassier. |
3) |
Der
Vorsitzende, der Stellvertreter, der
Schriftführer und der Kassier
werden von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt; sie arbeiten
ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig.
Beim Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes
können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der
Mitglieder
einen Ersatzmann wählen, der bis zur
nächsten ordentlichen
Mitgliederversamrnlung
die ihm übertragenen Aufgaben
wahrnimmt. |
4) |
Der
Vorsitzende und der
Stellvertreter haben folgende
Aufgaben: |
|
a) |
laufende
Programmgestaltung
der Volkssternwarte. |
b) |
Organisation des
Führungsbetriebes
für Öffentlichkeit und Schulen, |
c) |
Information
der
Medien und Mitglieder über die
Veranstaltungen der
Volkssternwarte
sowie Pflege der
Internetpräsenz |
a) |
Erhaltung
und
Erweiterung des Inventars im
Rahmen des Möglichen. Leitung
der
in einer für die
Öffentlichkeit tätigen
Volkssternwarte
nötigen Arbeitsprogramme,
Kontaktpflege zu verwandten
Institutionen
und Organisationen, Verbindung
zur Fachastronomie,
Geschäftsführung,
Herausgabe von
Veröffentlichungen und
Arbeitsberichten an Mitglieder
und Interessenten. |
e) |
Repräsentation
des
Vereins und seine Vertretung
gemäß § 26 BGB. Der Verein
wird gerichtlich und
außergerichtlich vertreten
durch den Vorsitzenden
oder den Stellvertreter je
allein. |
f) |
Einberufung
und
Durchführung der
Mitgliederversammlung. |
|
5 |
Die
zu wählenden Vorstandsmitglieder
müssen über entsprechende
Kenntnisse auf dem Gebiet der
populären Himmelskunde oder ihren
Arbeitsgebieten
entsprechende technische und
fachliche Fähigkeiten verfügen. |
6) |
Der
Vorstand entscheidet vierteljährlich
oder bei Bedarf auf Anforderung
eines Vorstandsmitgliedes über die
Verwendung der Mittel und
Einrichtungen
der Volkssternwarte. Über diese
Zusammenkünfte ist jedes
Vorstandsmitglied
rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der
Vorstand ist bei Anwesenheit von
drei Vorstandsmitgliedern
beschlussähig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. |
7)
|
Der
Vorstand kann beschließen, dass
Mitgliedern für Tätigkeiten nach § 2
(Führungen,
Vorträge) eine pauschale
Aufwandsentschädigung pro Veranstaltung
gezahlt wird. Über die Höhe der
Aufwandsentschädigung entscheidet der
Vorstand jährlich neu nach Kassenlage. Die
Aufwandsentschädigung wird auch an
Vorstandsmitglieder ausbezahlt, sofern die
Tätigkeit nicht zu den ehrenamtlich zu
leistenden Aufgaben gemäß § 5 zählt und es
mit der aktuellen Gesetzeslage vereinbar
ist.
|
|
|
|
§ 6 |
Der Beirat |
|
Zur
Unterstützung soll dem Vorstand
ein Beirat zugeordnet
sein. Dieser soll aus zwei bis maximal fünf
ordentlichen Mitgliedern
bestehen. Er wird von der
Mitgliederversammlung in Verbindung mit der
Vorstandswahl
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
Beirat soll in Zusammenarbeit
mit dem Vorstand Projekte technischer,
amateurastronomischer und volksbildender
Art besprechen, ausarbeiten und sich für die
Durchführung aktiv
einsetzen sowie als Vermittler zwischen den
Mitgliedern und dem Vorstand
fungieren. Beim Ausscheiden eines
Ausschussmitgliedes können die Verbliebenen
ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung
aus dem Kreis
der ordentlichen Mitglieder wählen.
|
§ 7 |
Die Kassenprüfer |
|
Von
der Mitgliederversammlung werden zwei
Kassenprüfer für die Dauer
von zwei Jahren gewählt, Sie prüfen gemeinsam
die Kasse auf Ordnungsmäßigkeit,
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht
und schlagen Entlastung oder
Nichtentlastung vor; sie arbeiten
ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig.
|
§ 8 |
Die Mitgliederversammlung |
|
1) |
Die
Mitgliederversammlung tritt - jeweils
bis längstens zum 31. März
- jährlich mindestens einmal zusammen.
Zu ihr lädt der Vorstand vier Wochen
vor dem Termin unter Mitteilung
der Tagesordnung ein. Die Einladung
erfolgt schriftlich an die letzte vom
Mitglied schriftlich bekanntgegebene
Adresse. Mitgliedern, die dem Verein
eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben,
können auch elektronisch durch
Übermittlung einer E-Mail an die
zuletzt in Textform mitgeteilte
E-Mail-Adresse geladen werden., wenn
das Mitglied nicht in Textform anderes
mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist
beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag.
|
2) |
Die
Mitgliederversammlung ist nicht
beschlussfähig, wenn weniger als zehn
Mitglieder anwesend sind. In diesem
Fall ist mit einer Frist von 14 Tagen
eine neue Versammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden beschlussfähig ist.
Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen. |
3) |
Bei
Abstimmungen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
Jedes ordentliche Mitglied hat dabei
eine Stimme.
Die
Vorstandsmitglieder werden in direkter
geheimer Wahl schriftlich von den
Mitgliedern gewählt.
Den
Wahlvorgang überwacht ein von der
Mitgliederversammlung gewählter
zweiköpfiger Wahlvorstand, der die
Stimmenauszählung vornimmt
und die Stimmzettel anschließend
vernichtet.
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen,
aus welchem die Zahl der Anwesenden,
die Tagesordnung und die gestellten
Anträge in ihrem Wortlaut sowie die
Ergebnisse der Abstimmungen und
Wahlen hervorgehen müssen. Das
Protokoll ist vom Schriftführer
und dem Verhandlungsführer zu
unterzeichnen. |
4) |
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere
die folgenden Aufgaben: |
|
a) |
Wahl
des
Vorstandes (siehe §5) |
b) |
die
Wahl
des Beirats (siehe §6) |
c) |
die
Wahl
der Kassenprüfer (siehe §7) |
d) |
die
Entlastung
des Vorstands |
e) |
Festlegung
der
Höhe der Mitgliederbeiträge |
f) |
Satzungsänderung
und
Auflösung des Vereins. |
g) |
Entgegennahme
des
Berichts der Kassenprüfer |
h) |
Beschluss
über
Anträge von Mitgliedern |
|
|
|
|
§ 9 |
Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins |
|
1) |
Satzungsänderungen
und
Auflösung des Vereins können vom
Vorstand und der Mitgliederversammlung
mit einmonatiger Vorankündigung
beantragt werden. Sie bedürfen
in der Abstimmung folgender Mehrheiten
der erschienenen Mitglieder: |
|
a) |
Zweidrittelmehrheit
bei
Satzungsänderungen |
b) |
Dreivierteltmehrheit
zur
Vereinsauflösung. |
|
2) |
Die
Zuwendung des Liquidationsvermögens
richtet sich nach § 2 Abs.
4 dieser Satzung. |
|
|
|
§ 10 |
Inkrafttreten
der Satzung |
|
Diese
Satzung tritt nach vollzogener Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft. |
Würzburg,
14. Mai
2019 |
Die
Eintragung ins Vereinsregister
Würzburg wurde gemäß Schreiben vom 30. September 2019
vollzogen.
|