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| Satzung des Vereins Volkssternwarte
Würzburg e.V. |
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| §
1 |
Name, Sitz, Gerichtsstand,
Geschäftsjahr |
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| 1) |
Der
Verein führt den Namen "Volkssternwarte Würzburg e.V." |
| 2) |
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Würzburg. |
| 3) |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 4) |
Der
Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister
Würzburg. |
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| § 2 |
Ziele und Aufgaben
des Vereins |
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| 1) |
Der
Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung der volkstümlichen Himmelskunde.
Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes dienen insbesondere: |
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| a) |
Durchführung
von Vorträgen, himmelskundlicher Unterricht für Schulen, Fernrohrbeobachtungen,
Kurse für Himmelskunde, Anleitung zum Selbstbau von Instrumenten. |
| b) |
Ebenso
ermöglicht der Verein amateurastronomisch interessierten Mitgliedern
ernsthafte Tätigkeit unter Benutzung der vorhandenen Einrichtungen
der Volkssternwarte. Zur Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der
Verein mit der Volkshochschule und dem Astronomischen Institut der Universität
Würzburg sowie anderen Sternwarten und verwandten Institutionen zusammen. |
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| 2) |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
vom 16.3.1976, gültig ab 1.1.1977. Der Verein ist selbstlos tätig
und strebt keinen Gewinn an. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
| 3) |
Ein
Fernziel des Vereins ist die Erwachsenenbildung im Sinn des Gesetzes zur
Förderung der Erwachsenenbildung vom 24.7.1974, sobald die räumlichen
und technischen Voraussetzungen hierzu erfüllt werden können. |
| 4) |
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die gemeinnützige Volkshochschule
Würzburg e.V., mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. |
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| § 3 |
Mitgliedschaft |
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Mitglied
des Vereins kann jede Person werden, die im vollen Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist und den Zweck und die Satzung des Vereins anerkennt. Für
Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Mitgliedschaft erwerben wollen, ist
das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten notwendig.
Körperschaftliche
Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts werden, wenn sie Ziele und Satzung des Vereins anerkennen
und seine Arbeit zu fördern bereit sind.
| 1) |
Mitglieder
des Vereins sind: |
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| a) |
ordentliche
Mitglieder |
| b) |
fördernde
Mitglieder |
| c) |
Ehrenmitglieder. |
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| 2) |
Erwerb
der Mitgliedschaft: |
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| a) |
Die
Bewerbung um die ordentliche Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche
Anmeldung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Ausweises.
Mit Unterschrift unter den Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die
Satzung des Vereins an. |
| b) |
Fördernde
Mitglieder sind ohne besondere Formalitäten solche Mitglieder, die
freiwillige finanzielle, materielle oder ideelle Leistungen für den
Verein erbringen. Ihre Namen und Leistungen werden bei der jährlichen
Mitgliederversammlung bekanntgegeben. |
| c) |
Ehrenrnitglieder
werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit bestätigt. |
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| 3) |
Mitgliedsbeitrag |
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| a) |
Es
wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. |
| b) |
Der
Beitrag ist jährlich bis spätestens 31.März im voraus zu
zahlen. |
| c) |
Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. |
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| 4) |
Leistungen |
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| a) |
Die
Leistung an die Mitglieder des Vereins besteht in dem unentgeltlichen Besuch
der Veranstaltungen, dem ermäßigten oder kostenlosen Bezug der
von der Stemwarte herausgegebenen Veröffentlichungen, ständiger
Weiterbildung auf allen Gebieten der Himmelskunde durch Vorträge und
Kurse, Beratung und Hilfe bei der Anschaffung entsprechender Geräte
und Hilfsmittel. Die Bibliothek kann von allen Mitgliedern unter Einhaltung
der gegebenen Richtlinien als Leihbibliothek benutzt werden. |
| b) |
Schlüsselberechtigte
Mitglieder sind solche, die sich durch mindestens zweijährige aktive
Tätigkeit auf einem Teilgebiet des Vereins bewähren; sie können
vom Vorstand den Schlüssel zum selbständigen Betreten der Stemwarte
ausgehändigt bekommen. Das schlüsselberechtigte Mitglied übernimmt
mit Zustimmung des Vorstands ein Teilgebiet aus dem Arbeitsbereich
der Volkssternwarte, für das er sich primär und zuverlässig
einsetzt und verantwortlich zeichnet. Die Tätigkeit der schlüsselberechtigten
Mitglieder macht eine enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand notwendig,
die in gemeinsamen Besprechungen über Arbeitsgestaltung und Aufgabenverteilung
ihren Ausdruck findet. Für den Bestand des Vereins und die der Wahrung
seiner Ziele gemäß § 2 nötigen Aufgaben haben den
Vorrang vor individuellen Arbeitsprogrammen. In diesen Fällen setzen
sich die schlüsselberechtigten Mitglieder durch aktive Mitarbeit an
Führungen und Veranstaltungen für die öffentlichen Aufgaben
der Volkssternwarte ein.
Die
Berechtigung zum Besitz eines Sternwartenschlüssels kann bei begründeter
Vernachlässigung der freiwillig übernommenen Aufgaben oder bei
Verstoß gegen die festgelegte Ordnung auf Beschluß des
Vorstands entzogen werden. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit,
beim Vermittlungsausschuß (§ 7) Einspruch einzulegen. Bei fahrlässiger
Beschädigung von Instrumenten und Einrichtungen haftet das schlüsselberechtigte
Mitglied für den entstandenen Schaden. |
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| 5) |
Beendigung
der Mitgliedschaft |
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Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitglieds.
Der Austritt kann mit schriftlicher, vierteljährlicher Kündigung
zum nächsten Halbjahresende des Kalenderjahres erfolgen. Der Mitgliedsausweis
ist dann zurückzugeben, noch fällige Beitragsleistungen sind
zu begleichen.
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt,
dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet, oder Einrichtungen
des Vereins absichtlich oder grob fahrlässig beschädigt. Der
Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes; er wird dem
Mitglied schriftlich mitgeteilt. Fühlt sich ein Mitglied zu Unrecht
ausgeschlossen, kann es beim Vermittlungsausschuß gegen die Entscheidung
Einspruch erheben.
Die
Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher
Anmahnung länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung in Rückstand
bleibt.
Der
Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden oder erlassen. |
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| § 4 |
Organe des Vereins |
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| Organe
des Vereins sind: |
| 1. |
der
Vorstand |
(§5) |
| 2. |
der
Leiter der Volkssternwarte |
(§5) |
| 3. |
der
wissenschaftliche Beirat |
(§6) |
| 4. |
der
Planungs- und Vermittlungsausschuß |
(§7) |
| 5. |
die
Mitgliederversammlung |
(§8) |
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| § 5 |
Der Vorstand |
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| 1) |
Im
Interesse der Allgemeinverständlichkeit und eines stets zu wahrenden
Amateurstatus der Volkssternwarte können in den Vorstand nur Amateure
aufgenommen werden. |
| 2) |
Die
Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem Leiter der Volkssternwarte,
dem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier. |
| 3) |
Der
Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier werden von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt; sie arbeiten ehrenamtlich. Wiederwahl ist
zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die
verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder einen Ersatzmann
wählen, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversamrnlung
die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. |
| 4) |
Der
Leiter der Volkssternwarte wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eingesetzt. Er hat folgende
Aufgaben: laufende Programmgestaltung der Volkssternwarte, Leitung des
Führungsdienstes für Öffentlichkeit und Schulen, Redaktion
des Vereinsnachrichtenblattes, ständige Unterrichtung der Tagespresse
über die Veranstaltungen der Volkssternwarte. |
| 5) |
Die
Aufgaben des Vorstandes sind: |
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| a) |
Erhaltung
und Erweiterung des Inventars im Rahmen des Möglichen. Leitung der
in einer für die Öffentlichkeit tätigen Volkssternwarte
nötigen Arbeitsprogramme, Kontaktpflege zu verwandten Institutionen
und Organisationen, Verbindung zur Fachastronomie, Geschäftsführung,
Herausgabe von Veröffentlichungen und Arbeitsberichten an Mitglieder
und Interessenten. |
| b) |
Repräsentation
des Vereins und seine Vertretung gemäß § 26 BGB. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Leiter
der Volkssternwarte und den Vorsitzenden je allein. |
| c) |
Einberufung
und Durchführung der Mitgliederversammlung. |
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| 6) |
Die
zu wählenden Vorstandsmitglieder müssen über entsprechende
Kenntnisse auf dem Gebiet der volkstümlichen Himmelskunde oder ihren
Arbeitsgebieten entsprechende technische und fachliche Fähigkeiten
verfügen. |
| 7) |
Der
Vorstand entscheidet vierteljährlich oder bei Bedarf auf Anforderung
eines Vorstandsmitgliedes über die Verwendung der Mittel und Einrichtungen
der Volkssternwarte. Über diese Zusammenkünfte ist jedes Vorstandsmitglied
rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Volkssternwarte. |
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| § 6 |
Der wissenschaftliche
Beirat |
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Zur
Unterstützung in wissenschaftlichen Fragen soll dem Vorstand ein wissenschaftlicher
Beirat von mindestens zwei anerkannten Fachleuten zugeordnet sein, die
vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser bestätigt
werden. |
| § 7 |
Der Planungs-
und Vermittlungsausschuß |
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Dieser
soll aus drei bis maximal fünf ordentlichen Mitgliedern bestehen:
er wird von der Mitgliederversammlung in Verbindung mit der Vorstandswahl
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Ausschuß soll
in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Mitarbeitern der Volkssternwarte
Arbeitsprogramme technischer, amateurastronomischer und volksbildender
Art besprechen, ausarbeiten und sich für die Durchführung aktiv
einsetzen und als Vermittler zwischen Verein und Vorstand fungieren. Der
Planungs- und Vermittlungsausschuß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern
beschlußfähig. Beirn Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes
können die Verbliebenen einen Ersatzmann bis zur nächsten Hauptversammlung
aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder wählen. |
| § 8 |
Die Mitgliederversammlung |
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| 1) |
Die
Mitgliederversammlung tritt - jeweils bis längstens zum 31. März
- nach brieflicher Einladung jährlich mindestens einmal zusammen.
Zu ihr lädt der Vorstand vier Wochen vor dem Termin unter Mitteilung
der Tagesordnung ein. Zusatzanträge zur Tagesordnung müssen 14
Tage vor Zusammentritt der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt
werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies
von mindestens 25% aller Mitglieder beantragt wird. |
| 2) |
Die
Mitgliederversammlung ist nicht beschlußfähig, wenn weniger
als zehn Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall ist mit einer Frist von
14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Darauf ist in der
Einladung hinzuweisen. |
| 3) |
Bei
Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Jedes ordentliche Mitglied hat dabei eine Stimme.
Die
Vorstandsmitglieder werden in direkter geheimer Wahl schriftlich von den
Mitgliedern gewählt.
Den
Wahlvorgang überwacht ein von der Mitgliederversammlung gewählter
zweiköpfiger Wahlvorstand, der die Stimmenauszählung vornimmt
und die Stimmzettel anschließend vernichtet.
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zü führen,
aus welchem die Zahl der Anwesenden, die Tagesordnung und die gestellten
Anträge in ihrem Wortlaut sowie die Ergebnisse der Abstimmungen und
Wahlen hervorgehen müssen. Das Protokoll ist vom Schriftführer
und dem Verhandlungführer zu unterzeichnen. |
| 4) |
Die
Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben: |
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| a) |
Wahl
des Vorstandes |
| b) |
die
Bestätigung des vom Vorstand vorgeschlagenen wissenschaftlichen Beirats
(§ 6) |
| c) |
die
Wahl des Planungs- und Vermittlungsausschusses (§ 7) |
| d) |
die
Entlastung des Vorstands, wobei jeweils für das kommende Geschäftsjahr
aus der Mitgliederversammlung zwei Prüfer der Rückführung
gewählt werden |
| e) |
Festlegung
der Höhe der Mitgliederbeiträge |
| f) |
Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins. |
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| § 9 |
Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins |
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| 1) |
Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung
mit einmonatiger Vorankündigung beantragt werden. Sie bedürfen
in der Abstimmung folgender Mehrheiten der erschienenen Mitglieder: |
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| a) |
Zweidrittelmehrheit
bei Satzungsänderungen |
| b) |
Dreivierteltmehrheit
zur Vereinsauflösung. |
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| 2) |
Die
Zuwendung des Liquidationsvermögens richtet sich nach § 2 Abs.
4 dieser Satzung. |
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| § 10 |
Inkrafttreten
der Satzung |
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Diese
Satzung tritt nach vollzogener Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
Würzburg, 10. Juni
1985 |
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