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Volkssternwarte Würzburg e.V.
Satzung des Vereins Volkssternwarte Würzburg e.V. zurück: Vereinsstruktur

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
1)  Der Verein führt den Namen "Volkssternwarte Würzburg e.V."
2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Würzburg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4)  Der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister Würzburg.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1)  Der Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung der volkstümlichen Himmelskunde. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes dienen insbesondere:
a)  Durchführung von Vorträgen, himmelskundlicher Unterricht für Schulen, Fernrohrbeobachtungen, Kurse für Himmelskunde, Anleitung zum Selbstbau von Instrumenten.
b)  Ebenso ermöglicht der Verein amateurastronomisch interessierten Mitgliedern ernsthafte Tätigkeit unter Benutzung der vorhandenen Einrichtungen der Volkssternwarte. Zur Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Verein mit der Volkshochschule und dem Astronomischen Institut der Universität Würzburg sowie anderen Sternwarten und verwandten Institutionen zusammen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.3.1976, gültig ab 1.1.1977. Der Verein ist selbstlos tätig und strebt keinen Gewinn an. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Ein Fernziel des Vereins ist die Erwachsenenbildung im Sinn des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung vom 24.7.1974, sobald die räumlichen und technischen Voraussetzungen hierzu erfüllt werden können.
4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die gemeinnützige Volkshochschule Würzburg e.V., mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und den Zweck und die Satzung des Vereins anerkennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Mitgliedschaft erwerben wollen, ist das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten notwendig.
Körperschaftliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, wenn sie Ziele und Satzung des Vereins anerkennen und seine Arbeit zu fördern bereit sind.
 
1)  Mitglieder des Vereins sind:
a)  ordentliche Mitglieder
b)  fördernde Mitglieder
c)  Ehrenmitglieder.
2)  Erwerb der Mitgliedschaft:
a)  Die Bewerbung um die ordentliche Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Ausweises. Mit Unterschrift unter den Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.
b)  Fördernde Mitglieder sind ohne besondere Formalitäten solche Mitglieder, die freiwillige finanzielle, materielle oder ideelle Leistungen für den Verein erbringen. Ihre Namen und Leistungen werden bei der jährlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
c)  Ehrenrnitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
3)  Mitgliedsbeitrag
a)  Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
b)  Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 31.März im voraus zu zahlen.
c)  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
4)  Leistungen
a)  Die Leistung an die Mitglieder des Vereins besteht in dem unentgeltlichen Besuch der Veranstaltungen, dem ermäßigten oder kostenlosen Bezug der von der Stemwarte herausgegebenen Veröffentlichungen, ständiger Weiterbildung auf allen Gebieten der Himmelskunde durch Vorträge und Kurse, Beratung und Hilfe bei der Anschaffung entsprechender Geräte und Hilfsmittel. Die Bibliothek kann von allen Mitgliedern unter Einhaltung der gegebenen Richtlinien als Leihbibliothek benutzt werden.
b)  Schlüsselberechtigte Mitglieder sind solche, die sich durch mindestens zweijährige aktive Tätigkeit auf einem Teilgebiet des Vereins bewähren; sie können vom Vorstand den Schlüssel zum selbständigen Betreten der Stemwarte ausgehändigt bekommen. Das schlüsselberechtigte Mitglied übernimmt mit  Zustimmung des Vorstands ein Teilgebiet aus dem Arbeitsbereich der Volkssternwarte, für das er sich primär und zuverlässig einsetzt und verantwortlich zeichnet. Die Tätigkeit der schlüsselberechtigten Mitglieder macht eine enge Zusammenarbeit  mit dem Vorstand notwendig, die in gemeinsamen Besprechungen über Arbeitsgestaltung und Aufgabenverteilung ihren Ausdruck findet. Für den Bestand des Vereins und die der Wahrung seiner Ziele gemäß § 2 nötigen Aufgaben haben den Vorrang vor individuellen Arbeitsprogrammen. In diesen Fällen setzen sich die schlüsselberechtigten Mitglieder durch aktive Mitarbeit an Führungen und Veranstaltungen für die öffentlichen Aufgaben der Volkssternwarte ein.
 Die Berechtigung zum Besitz eines Sternwartenschlüssels kann bei begründeter  Vernachlässigung der freiwillig übernommenen Aufgaben oder bei Verstoß gegen  die festgelegte Ordnung auf Beschluß des Vorstands entzogen werden. Das  betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, beim Vermittlungsausschuß (§ 7) Einspruch einzulegen. Bei fahrlässiger Beschädigung von Instrumenten und  Einrichtungen haftet das schlüsselberechtigte Mitglied für den entstandenen  Schaden.
5) Beendigung der Mitgliedschaft
  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitglieds. Der Austritt kann mit schriftlicher, vierteljährlicher Kündigung zum nächsten Halbjahresende des Kalenderjahres erfolgen. Der Mitgliedsausweis ist dann zurückzugeben, noch fällige Beitragsleistungen sind zu begleichen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt, dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet, oder Einrichtungen des Vereins absichtlich oder grob fahrlässig beschädigt. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes; er wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Fühlt sich ein Mitglied zu Unrecht ausgeschlossen, kann es beim Vermittlungsausschuß gegen die Entscheidung Einspruch erheben.
Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Anmahnung länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung in Rückstand bleibt.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden oder erlassen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.  der Vorstand (§5)
2.  der Leiter der Volkssternwarte (§5)
3.  der wissenschaftliche Beirat (§6)
4.  der Planungs- und Vermittlungsausschuß (§7)
5.  die Mitgliederversammlung (§8)
§ 5 Der Vorstand
1)  Im Interesse der Allgemeinverständlichkeit und eines stets zu wahrenden  Amateurstatus der Volkssternwarte können in den Vorstand nur Amateure aufgenommen werden.
2) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem Leiter der Volkssternwarte, dem  Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier.
3)  Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; sie arbeiten ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder einen Ersatzmann wählen, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversamrnlung die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
4)  Der Leiter der Volkssternwarte wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eingesetzt. Er hat folgende Aufgaben: laufende Programmgestaltung der Volkssternwarte, Leitung des Führungsdienstes für Öffentlichkeit und Schulen, Redaktion des Vereinsnachrichtenblattes, ständige Unterrichtung der Tagespresse über die Veranstaltungen der Volkssternwarte.
5)  Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a)  Erhaltung und Erweiterung des Inventars im Rahmen des Möglichen. Leitung der in einer für die Öffentlichkeit tätigen Volkssternwarte nötigen Arbeitsprogramme, Kontaktpflege zu verwandten Institutionen und Organisationen, Verbindung zur Fachastronomie, Geschäftsführung, Herausgabe von Veröffentlichungen und Arbeitsberichten an Mitglieder und Interessenten.
b)  Repräsentation des Vereins und seine Vertretung gemäß § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Leiter der Volkssternwarte und den Vorsitzenden je allein.
c)  Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
6) Die zu wählenden Vorstandsmitglieder müssen über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der volkstümlichen Himmelskunde oder ihren Arbeitsgebieten entsprechende technische und fachliche Fähigkeiten verfügen.
7)  Der Vorstand entscheidet vierteljährlich oder bei Bedarf auf Anforderung eines Vorstandsmitgliedes über die Verwendung der Mittel und Einrichtungen der Volkssternwarte. Über diese Zusammenkünfte ist jedes Vorstandsmitglied rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Volkssternwarte.
§ 6 Der wissenschaftliche Beirat
Zur Unterstützung in wissenschaftlichen Fragen soll dem Vorstand ein wissenschaftlicher Beirat von mindestens zwei anerkannten Fachleuten zugeordnet sein, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser bestätigt werden.
§ 7 Der Planungs- und Vermittlungsausschuß
Dieser soll aus drei bis maximal fünf ordentlichen Mitgliedern bestehen: er wird von der Mitgliederversammlung in Verbindung mit der Vorstandswahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Ausschuß soll in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Mitarbeitern der Volkssternwarte Arbeitsprogramme technischer, amateurastronomischer und volksbildender Art besprechen, ausarbeiten und sich für die Durchführung aktiv einsetzen und als Vermittler zwischen Verein und Vorstand fungieren. Der Planungs- und Vermittlungsausschuß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Beirn Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes können die Verbliebenen einen Ersatzmann bis zur nächsten Hauptversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder wählen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1)  Die Mitgliederversammlung tritt - jeweils bis längstens zum 31. März - nach brieflicher Einladung jährlich mindestens einmal zusammen. Zu ihr lädt der Vorstand vier Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zusatzanträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor Zusammentritt der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens 25% aller Mitglieder beantragt wird.
2)  Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlußfähig, wenn weniger als zehn Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall ist mit einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3)  Bei Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes ordentliche Mitglied hat dabei eine Stimme.
Die Vorstandsmitglieder werden in direkter geheimer Wahl schriftlich von den Mitgliedern gewählt.
Den Wahlvorgang überwacht ein von der Mitgliederversammlung gewählter zweiköpfiger Wahlvorstand, der die Stimmenauszählung vornimmt und die Stimmzettel anschließend vernichtet.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zü führen, aus welchem die Zahl der Anwesenden, die Tagesordnung und die gestellten Anträge in ihrem Wortlaut sowie die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen hervorgehen müssen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Verhandlungführer zu unterzeichnen.
4)  Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a)  Wahl des Vorstandes
b) die Bestätigung des vom Vorstand vorgeschlagenen wissenschaftlichen Beirats (§ 6)
c) die Wahl des Planungs- und Vermittlungsausschusses (§ 7)
d) die Entlastung des Vorstands, wobei jeweils für das kommende Geschäftsjahr aus der Mitgliederversammlung zwei Prüfer der Rückführung gewählt werden
e) Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge
f)  Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung mit einmonatiger Vorankündigung beantragt werden. Sie bedürfen in der Abstimmung folgender Mehrheiten der erschienenen Mitglieder:
a) Zweidrittelmehrheit bei Satzungsänderungen
b) Dreivierteltmehrheit zur Vereinsauflösung.
2) Die Zuwendung des Liquidationsvermögens richtet sich nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach vollzogener Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Würzburg, 10. Juni 1985
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